Allgemeine Bedingungen und Konditionen

1. Umfang der Anwendung

1.1 Die folgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (im Folgenden: „Bedingungen“) gelten für alle Verkäufe und Lieferungen von Produkten, Dienstleistungen und die Herstellung von Produkten (im Folgenden: „Liefergegenstand“) der Insenso GmbH (im Folgenden: „Lieferant“) an einen Kunden, Partner, Käufer oder Händler (im Folgenden: „Käufer“). Lieferant und Käufer (im Folgenden: „Parteien“ oder „Partei“) vereinbaren ausdrücklich die ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt der Lieferant nicht an, es sei denn, der Lieferant stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers den Liefergegenstand vorbehaltlos ausführt.

1.2 Diejenigen Mitarbeiter des Lieferanten, die nicht zeichnungsberechtigt sind, sind auch nicht befugt, mündliche Vereinbarungen, mündliche Änderungen dieser Bedingungen oder sonstige mündliche Absprachen zu treffen.

1.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 Abs.. 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

1.4 Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge, ohne dass der Lieferant in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen dieser Bedingungen wird der Lieferant den Besteller unverzüglich informieren.

1.5 Im Einzelfall getroffene, individuelle schriftliche Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller gegenüber dem Lieferanten abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss und Vertragslaufzeit

2.1 Die vom Lieferanten abgegebenen Angebote sind nicht bindend.

2.2 Der Umfang der Leistungspflicht des Lieferanten ergibt sich ausschließlich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferanten (im Folgenden: „Vertrag“).

2.3 Der Vertrag wird für die Dauer der Leistung geschlossen. Wenn der Vertrag Dauerschuldverhältnisse vorsieht, wird er für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten geschlossen, der sich jeweils stillschweigend um einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten verlängert. Jede Partei hat das Recht, einen Vertrag, der Dauerschuldverhältnisse vorsieht, jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat entschädigungslos schriftlich zu kündigen. Im Falle einer Kündigung muss der Käufer alle hergestellten oder gekauften kundenspezifischen Liefergegenstände zum vereinbarten Preis vom Lieferanten erwerben.

3. Copyright und Eigentumsvorbehalt für Zeichnungen usw.

3.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an Zeichnungen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen, die den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Lieferanten beigefügt sind, uneingeschränkt vor. Der Käufer darf sie nur für den vereinbarten Zweck verwenden und darf sie ohne Zustimmung des Lieferanten nicht vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen. Auf Verlangen sind die Unterlagen selbst und alle Vervielfältigungen davon an den Lieferanten zurückzugeben.

3.2 Soweit solche Dokumente urheberrechtlich geschützt sind, behält sich der Lieferant auch sein Urheberrecht an den Dokumenten vor.

4. Lieferfrist und Verzug

4.1 Die Verbindlichkeit von Terminen und Leistungs- und Lieferbedingungen (nachfolgend: „Lieferbedingungen“) setzt voraus, dass der Besteller dem Lieferanten Unterlagen und sonstige erforderliche Informationen rechtzeitig zur Verfügung stellt und seine Mitwirkungs- und sonstigen wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere die Zahlungspflichten, nicht verzögert.

4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen (z.B. Krieg, Terroranschläge, Pandemien, Aufruhr, o.ä.), oder bei Umständen, die ein anderer Hersteller zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei einem bereits eingetretenen Verzug eintreten.

4.3 Teillieferungen bzw. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

4.4 Kommt der Lieferant in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist der Besteller berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 3 % vom Nettowert des jeweiligen Teils der Lieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen.

5. Übertragung des Risikos

5.1 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer oder während des Transports mit den Transportmitteln des Lieferanten, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Lieferanten bzw. des Herstellers auf den Besteller über. Soweit ein Abnahmeverfahren vereinbart ist, ohne dass ein fester Abnahmetermin vereinbart ist, hat der Besteller den Liefergegenstand innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzunehmen. Bestätigt der Besteller die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist und unterlässt er es, mindestens einen Mangel zu rügen, so gilt der Liefergegenstand als abgenommen.

5.2 Hat der Käufer eine Bestellung auf Abruf aufgegeben, muss er den Liefergegenstand – bei der Bestellung mehrerer Liefergegenstände alle – innerhalb von zwölf (12) Monaten nach dem Datum der Bestellung abrufen, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn der Käufer den/die Liefergegenstand(e) nicht abruft, befindet sich der Käufer in Annahmeverzug und die Gefahr geht auf ihn über.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die vom Lieferanten angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Höhe, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.

6.2 Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung frei von Transaktionskosten zu zahlen.

6.3 Der Lieferant behält sich das Recht vor, vom Käufer die Vorlage einer unwiderruflichen und unbegrenzten Bankgarantie in Höhe des Vertragspreises bei Annahme der Bestellung zu verlangen.

6.4 Die Preise gelten für vier (4) Monate ab Eingang der Auftragsbestätigung beim Lieferanten. Ändert sich ein Kostenbestandteil innerhalb der Gesamtkosten (z.B. Personalkosten oder Stundensätze oder nachweisbare Materialkosten Dritter), behält sich der Lieferant das Recht vor, den Preis anteilig anzupassen, jedoch nur in Bezug auf den entsprechenden Kostenbestandteil und soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Der sich daraus ergebende neue Preis gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Erhalt der schriftlichen Mitteilung folgt.

6.5 Wurde eine Ratenzahlung vereinbart, so ist die jeweilige Rate bis zum 3. Werktag der jeweiligen Zahlungsfrist im Voraus zu zahlen, es sei denn, die Parteien haben ein bestimmtes Zahlungsdatum vereinbart. Gerät der Käufer mit der Zahlung von mehr als einer Rate in Verzug, wird der gesamte ausstehende Betrag fällig. Dies gilt auch, wenn eine Ratenzahlung nach dem Fälligkeitsdatum vereinbart wurde. Das Recht des Lieferanten, Verzugszinsen zu berechnen, bleibt von der Vereinbarung einer Ratenzahlung nach dem Fälligkeitstag unberührt.

6.6 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom Lieferanten bestrittenen, nicht anerkannten, nicht rechtskräftig festgestellten oder nicht entscheidungsreifen Forderungen des Bestellers in anhängigen Gerichtsverfahren ist ausgeschlossen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Liefervertrag beruht.

6.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder wenn dem Lieferanten nach Vertragsabschluss bekannt wird, dass die Zahlung durch die Zahlungsunfähigkeit des Käufers gefährdet ist, behält sich der Lieferant das Recht vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.

6.8 Bei Änderungswünschen des Bestellers nach Vertragsabschluss behält sich der Lieferant das Recht vor, die vereinbarten Preise sowie die vereinbarten Lieferbedingungen entsprechend anzupassen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Vertrag bzw. den Verträgen mit dem Besteller vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der offenen Saldoforderung. Übersteigt der Schätzwert des dem Lieferanten zur Sicherung dienenden Vorbehaltseigentums die offenen Forderungen gegen den Besteller um mehr als zehn Prozent (10 %), so wird der Lieferant auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch anderweitig zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant zur Rücknahme der Ware und zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

7.4 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferanten gelten als Rücktritt vom Vertrag.

7.5 Der Lieferant ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der Besteller die Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.

7.6 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter der Bedingung weiterzuveräußern, dass er von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum des Bestellers auf seinen Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits jetzt alle künftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Lieferant nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Lieferant behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.7 Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Abnehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Lieferanten. Wird der Liefergegenstand verarbeitet, so erwirbt der Lieferant das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis zum Wert des von ihm gelieferten Liefergegenstandes. Dies gilt auch, wenn der Liefergegenstand mit anderen, dem Besteller gehörenden Gegenständen verbunden oder vermischt wird. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Lieferer.

8. Rücktritts- oder Minderungsrecht des Käufers und andere Verpflichtungen des Lieferanten

8.1 Der Besteller ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Lieferanten die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Dies gilt auch im Falle des Unvermögens des Lieferers. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer den Preis anteilig mindern.

8.2 Liegt ein Leistungsverzug im Sinne von Ziffer 4 dieser Bedingungen vor und gewährt der Besteller dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist, so ist der Besteller bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.

8.3 Tritt die Unmöglichkeit der vertraglichen Leistung nach Ablauf der vereinbarten Abnahmefrist oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung seiner Verpflichtungen verpflichtet.

8.4 Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung oder Verbesserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne dieser Bedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Ein Rücktrittsrecht steht dem Besteller auch in anderen Fällen zu, in denen der Lieferant eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigert.

8.5 Weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur in den Fällen der Ziffern 9 und 10 dieser Bedingungen. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten auf Schadensersatz ausgeschlossen.

9. Haftung

9.1 Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art – gleich aus welchem Rechtsgrund -, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur::

  • im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Lieferanten;
  • im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder im Falle einer schuldhaften oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten;
  • bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die durch den Lieferanten oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Subunternehmer verursacht wurde;
  • bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist;
  • in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes, für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;
  • bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferant garantiert hat.

9.2 Die Haftung des Lieferanten ist jedoch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

9.3 Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

10. Haftung für Mängel

10.1 Alle nachweislich mangelhaften Liefergegenstände sind nach Wahl des Lieferanten kostenlos zu reparieren, zu ersetzen oder neu zu liefern. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferanten unverzüglich schriftlich und detailliert mitgeteilt werden.

10.2 Der Lieferant übernimmt keine Garantie für Schäden oder Mängel, die durch die folgenden Gründe verursacht werden:

  • Natürliche Abnutzung und Verschleiß;
  • unsachgemäße oder falsche Verwendung;
  • unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen, die ohne vorherige Zustimmung des Lieferanten vorgenommen wurden;
  • mangelhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte;
  • mangelhafte oder nachlässige Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im Hinblick auf die vorliegende Betriebsanleitung;
  • im Falle einer übermäßigen Exposition;
  • wenn Sie ungeeignete Geräte und Ersatzmaterialien verwenden;
  • die Kombination des Liefergegenstandes mit einem anderen Gegenstand, sofern diese Kombination nicht zuvor ausdrücklich vom Lieferanten genehmigt wurde und der Schaden oder Mangel aus dieser Kombination resultiert.

10.3 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.

10.4 Der Lieferant trägt die unmittelbaren Kosten, die durch die Nachbesserung des Ersatzes entstehen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, vorausgesetzt, die Reklamation wird als berechtigt angesehen.

10.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

10.6 Sofern nichts anderes vereinbart ist, steht der Lieferant dafür ein, dass die Lieferung frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter, jedoch ausschließlich im Land des Lieferorts, erfolgt. Sollte es dennoch zu einer Schutzrechtsverletzung im Land des Lieferorts kommen, wird der Lieferant entweder ein entsprechendes Nutzungsrecht von dem Dritten erwirken oder den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird. Soweit dies dem Lieferer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Besteller als auch der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10.7 Bei Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen der Abschnitte 9 und 10 dieser Bedingungen entsprechend, wobei Ansprüche des Bestellers nur dann bestehen, wenn (i) der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, (ii) der Besteller eine behauptete Rechtsverletzung weder direkt noch indirekt anerkennt, (iii) dem Lieferer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, (iv) die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, dass der Besteller den Liefergegenstand geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat, und (v) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht.

10.8 Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 9 dieser Bedingungen.

11. Verjährung

11.1 Mängelansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in zwölf (12) Monaten ab Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerks oder einer Sache für ein Bauwerk handelt, die den Mangel verursacht haben, sowie im Falle des Unternehmerrückgriffs nach §§ 478, 479 BGB. Abweichend von Satz 1 gelten die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff auch im Falle von Ansprüchen nach § 9 dieser Bedingungen.

11.2 Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sachmängel verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht in den Fällen der Ziffer 9.1 dieser Bedingungen.

12. Installation und Dienstleistungen

12.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, werden Montagearbeiten und Dienstleistungen (Reparaturen und Wartung) vergütet. Die Vergütung umfasst insbesondere Reisekosten, Tagegelder sowie die üblichen Sätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie für Planung und Überwachung.

12.2 Die Kosten für Vorbereitungs-, Warte- und Reisezeit werden dem Besteller vom Lieferanten gesondert in Rechnung gestellt. Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang alle Kosten für die Wartezeit und für weitere erforderliche Reisen zu tragen.

12.3 Der Käufer stellt auf eigene Kosten das notwendige Hilfspersonal mit den erforderlichen Werkzeugen in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung. Ferner hat der Besteller ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Geräte, Materialien, Werkzeuge usw. zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat zum Schutz des Eigentums des Lieferers sowie des Montage- und Servicepersonals die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz seines eigenen Eigentums ergreifen würde. Wenn die Art des Geschäfts des Käufers besondere Schutzkleidung und -ausrüstung für das Montage- und Servicepersonal erfordert, wird diese vom Käufer zur Verfügung gestellt.

12.4 Das Montagepersonal des Lieferanten und seiner Subunternehmer ist nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die nicht Teil der Verpflichtung des Lieferanten zur Lieferung und Installation oder Montage des Liefergegenstandes sind oder die ohne Rücksprache mit dem Lieferanten vom Abnehmer oder einem Dritten veranlasst werden.

12.5 Erfolgt die Montage durch den Besteller oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, so sind die entsprechenden Betriebs- und Montageanleitungen des Lieferanten zu beachten.

12.6 Bei der Durchführung von (Reparatur- und Wartungs-) Dienstleistungen kann der Lieferant nach eigenem Ermessen und auf der Grundlage seiner Erfahrung und technischen Einschätzung entscheiden, ob er die Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder in seinen eigenen Räumlichkeiten durchführt. Wird die Dienstleistung in den Räumlichkeiten des Lieferanten durchgeführt, muss der Käufer dem Lieferanten den Gegenstand vorlegen. Nach Durchführung der Serviceleistung sendet der Lieferant den Liefergegenstand an den Käufer zurück.

12.7 Soweit der Besteller von ihm vorgenommene Änderungen nicht meldet, werden die Geräte nach der Serviceleistung auf die Standardkonfiguration zurückgesetzt. Informiert der Käufer den Lieferanten über geänderte Einstellungen und Programme, wird der Lieferant den Liefergegenstand bei der Durchführung der Serviceleistung entsprechend konfigurieren und programmieren. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, diese Einstellungen zu überprüfen. Der Lieferant übernimmt hierfür keine Garantie. Darüber hinaus übernimmt der Lieferant keine Verantwortung für die Funktionalitäten nach Einbindung des Liefergegenstandes in das System des Bestellers.

12.8 Der Servicetechniker des Lieferanten ist lediglich befugt, Serviceleistungen an anderen als den vom Lieferanten gelieferten Teilen durchzuführen, wenn eine schnelle und einfache Lösung zu erwarten ist und wenn der Käufer ausdrücklich einen entsprechenden Zusatzauftrag erteilt.

12.9 Der Techniker des Lieferanten kann die Dienstleistung stornieren, wenn sich herausstellt, dass er nicht in der Lage ist, die Reparatur in der erwarteten kurzen Zeit durchzuführen. In diesem Fall hat der Käufer die zeitabhängige Vergütung sowie das für die Ausführung des Zusatzauftrags verwendete Material zu zahlen. Wenn der Techniker nach fachlichem Ermessen in der Lage gewesen wäre, die Servicearbeiten in der erwarteten kurzen Zeitspanne zu erledigen und dies aufgrund von grober Fahrlässigkeit nicht realisiert hat oder wenn er vorsätzlich gehandelt hat, schuldet der Käufer keine Zahlung für den stornierten Service.

12.10 Es obliegt dem Käufer zu prüfen, ob Ansprüche aus Liefer- und Wartungsverträgen mit Dritten durch die Erteilung und Ausführung eines Zusatzauftrags beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Der Lieferant übernimmt hierfür keine Haftung. Dies betrifft unter anderem die folgenden Verpflichtungen des Abnehmers:

  • Der Käufer hat bei der Lieferung von zu wartenden Geräten und bei Rücklieferungen stets die Gefahrstoffverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung strikt zu beachten;
  • Insbesondere hat der Käufer Geräte, die mit gefährlichen Stoffen befüllt wurden oder anderweitig mit ihnen in Berührung gekommen sind, gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verpacken und zu kennzeichnen;
  • Darüber hinaus muss der Käufer im Serviceauftrag ausdrücklich auf den Zusammenhang der Geräte mit gefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung hinweisen und ggf. ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der EU-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) beifügen;
  • Handelt es sich nicht um Geräte wie die vom Lieferanten hergestellten, für die dieser weiterhin für Mängel haftet, kann der Lieferant jederzeit die Annahme eines Serviceauftrags für Geräte ablehnen, der sich auf den Anschluss an Gefahrstoffe bezieht;
  • Im Falle der Nichteinhaltung der Gefahrstoffverordnung behält sich der Lieferant die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche vor; dies gilt nicht, wenn der Besteller oder sein Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

13. Exportkontrollverordnung

13.1 Die vertragliche Leistung wird unter der Bedingung erbracht, dass die Leistung nicht gegen nationale oder internationale Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbedingungen, Embargos oder sonstige Beschränkungen verstößt. Der Käufer verpflichtet sich, alle für die Ausfuhr oder Verbringung erforderlichen Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen aufgrund von Exportkontrollen oder Genehmigungsverfahren führen zur Aussetzung der Lieferbedingungen. Werden die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt oder kann die vertragliche Leistung nicht genehmigt werden, gilt der Vertrag in Bezug auf die betroffenen Teile als nicht geschlossen.

13.2 Der Lieferant ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für den Lieferanten zur Einhaltung nationaler oder internationaler Rechtsvorschriften erforderlich ist. Im Falle einer solchen Kündigung ist die Geltendmachung von Schadensersatz oder anderen Rechten durch den Abnehmer aufgrund der Kündigung oder ihrer Folgen ausgeschlossen.

14. Vertraulichkeit

14.1 Die Parteien sind verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, Geschäftsvorgänge und Unterlagen der anderen Partei, von denen sie oder ihre Mitarbeiter Kenntnis erlangen, gegenüber Dritten geheim zu halten und Dritten in keiner Weise zugänglich zu machen.

14.2 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn die Informationen öffentlich bekannt sind, die Informationen der Partei bei Erhalt bereits bekannt waren, die Informationen der Partei von Dritten ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zur Verfügung gestellt wurden, die Informationen Dritten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden müssen (z.B. Subunternehmern) und diese Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

15.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Lieferanten.

15.2 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

16. Schlussbestimmungen

16.1 Wenn eine Partei im Rahmen des Vertrags personenbezogene Daten verarbeiten muss, wird sie das Bundesdatenschutzgesetz und andere Datenschutzbestimmungen einhalten, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016). Die Partei muss die erforderlichen Datenschutzmaßnahmen mit der anderen Partei abstimmen und ihr ermöglichen, die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen zu überprüfen.

16.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder rechtswidrig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit, Durchführbarkeit und Rechtmäßigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die ganz oder teilweise unwirksame, undurchführbare oder rechtswidrige Bestimmung rückwirkend durch eine neue Bestimmung zu ersetzen, die in rechtlich zulässiger Weise dem Inhalt der unwirksamen, undurchführbaren oder rechtswidrigen Bestimmung in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht so nahe wie möglich kommt.

16.3 Der Abnehmer gestattet dem Lieferanten, die vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise von Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.

16.4 Alle im Vertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Verpflichtungen, die naturgemäß über die Beendigung des Vertrags hinaus fortbestehen, bleiben auch nach der Beendigung des Vertrags bestehen, insbesondere alle finanziellen Verpflichtungen, die eine Partei gemäß dem Vertrag zugunsten der anderen Partei erfüllen muss.

16.5 Wenn der Lieferant keine Einwände gegen ein Dokument, eine Mitteilung oder eine Handlung des Abnehmers erhoben hat, stellt dies niemals einen Verzicht auf die Anwendung der betreffenden Bestimmung dar.

16.6 Keine Partei kann haftbar gemacht werden, wenn sie ihre vertraglichen Verpflichtungen verletzt oder eine Lieferung oder Leistung aus Gründen höherer Gewalt, die sie nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbringt. Dazu gehören insbesondere Naturkatastrophen, Handlungen und Unterlassungen des Käufers, Betriebsunterbrechungen, technologiebedingte Katastrophen, Epidemien, Materialmangel, Streiks, Blockaden, Verkehrsstaus, öffentliche Eingriffe, Lieferverzögerungen von Lieferanten sowie die Unmöglichkeit, Arbeitskräfte und Rohstoffe aus gemeinsamen Netzen zu beziehen. Wenn sich die Vertragserfüllung aus einem dieser Gründe um mehr als einen (1) Monat verzögert, hat jede Partei das Recht – ohne Anspruch auf Entschädigung durch die andere Partei – den Vertrag für die von der Unterbrechung der Vertragserfüllung betroffenen Mengen schriftlich zu kündigen.

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